AGB
1. Ausgangsbasis für die Verlagsbedingungen der Barbara Mucha Media sind die allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriftenverbandes (ÖZV), verlautbart im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 26. Jänner 1980, sofern keine abweichende Vereinbarung in den Geschäftsbedingungen oder einzelvertraglich erfolgt ist.
2. Zusatzvereinbarungen zu unseren Verlagsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Barbara Mucha Media schriftlich bestätigt werden.
3. Mit Erteilung des Auftrages anerkennt der Auftraggeber rechtswirksam bindend vollinhaltlich die Verlagsbedingungen der Barbara Mucha Media und bestätigt dies schriftlich.
4. Mündliche Absprachen und Auskünfte, insbesondere mit unserem Kundendienstpersonal beziehungsweise unseren Verkäufern, sind unverbindlich, Auskünfte, egal welcher Art, werden von uns nur dann als verbindlich akzeptiert, wenn sie schriftlich erfolgen.
5. Haftung: Der Verlag ist nicht verpflichtet, eine inhaltliche Überprüfung der beauftragten Einschaltung wie insbesondere auch einer Gegendarstellung vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet dem Verlag gegenüber dafür, dass die Einschaltung nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt oder die Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag für sämtliche daraus entstehenden Schäden schad- und klaglos zu halten sowie für die dem Verlag entstandenen Nachteile den Ersatz des positiven Schadens sowie des entgangenen Gewinns zu leisten. Dies gilt – von wem auch immer geltend gemacht – insbesondere für wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für urheberrechtliche Ansprüche, Einschaltungskosten von Gegendarstellungen, verwaltungsbehördliche und gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer sowie Ansprüche auf Veröffentlichung von Urteilen und Mitteilungen nach dem Mediengesetz. Die Schad- und Klagloshaltung des Verlages beinhaltet auch die Verfahrenskosten sowie die Kosten von Mahnungen und außergerichtlicher Rechtsvertretung.
6. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über den jeweils gültigen Anzeigentarif vor Aufgabe des Inserats zu informieren.
7. Der Verlag behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen (insbesondere bei Zahlungsverzug) von Aufträgen zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Jahresabschlusses oder eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Veröffentlichungen. Die Rabattgewährung wird ebenfalls nach dem Ausmaß des tatsächlichen Umsatzes vorgenommen.
8. Termin und Platzierung: Für die Durchführung von Einschaltungen in bestimmten Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet. Ausgenommen sind Aufträge, deren Gültigkeit ausdrücklich von der Einhaltung bestimmter Termine oder – bei Bezahlung des im Tarif vorgesehenen Platzierungszuschlages – von einer bestimmten Platzierung abhängig gemacht wird. Erscheinungstermine sind unverbindlich. Der Verlag behält es sich vor, Erscheinungstermine der Medien um bis zu 14 Tage zu verschieben. Aus einer derartigen Verschiebung können keine wie auch immer gearteten Ansprüche seitens des Auftraggebers abgeleitet werden. Die in diesen Bedingungen genannten sonstigen Fristen und Termine werden durch die Verschiebung des tatsächlichen Erscheinungstermins nicht berührt.
9. Einschaltungsaufträge sind im Zweifelsfalle innerhalb von zwölf Monaten abzuwickeln.
10. Druckunterlagen: Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen. Im Falle des Verzuges gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung einer anderen vom Auftraggeber beigestellten Druckunterlage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Auftraggebers eingeschaltet werden.
11. Wiedergabe: Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Einschaltungen auf Basis der beigestellten Druckunterlagen. Im Fall erheblicher Mängel leistet der Verlag Ersatz in Form einer Ersatzeinschaltung oder, wenn der Zweck der Anzeige durch eine Ersatzeinschaltung nicht mehr erfüllt werden kann, durch Gewährung eines angemessenen Preisnachlasses. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Druckfehler, die den Sinn der Einschaltung nicht wesentlich beeinträchtigen, führen zu keinen Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen, ebenso nicht Farbabweichungen, die aus drucktechnischen Gründen erforderlich sind. Es besteht darüber hinaus keine Haftung für Schäden, die durch Nichterscheinen eines Inserates an einem bestimmten Tag oder durch Druck-, Satz- und Platzierungsfehler entstehen, unter Berücksichtigung der in Punkt 8. normierten Ausnahme. Bei einer Verschiebung aus technischen Gründen ohne vorhergehende Benachrichtigung des Auftraggebers kann weder die Zahlung verweigert noch Ersatz- ansprüche geltend gemacht werden. In jedem Fall einer Haftung ist diese mit dem auf den betroffenen Teil der Auflage entfallenen anteiligen Einschaltungsentgelt absolut begrenzt.
12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch hergestellt. Bei nicht fristgerechter Rücksendung gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
13. Einschaltreklamationen werden nur innerhalb von acht Tagen nach Erhalt des Belegexemplars bzw. nach Erscheinen des Inserates anerkannt, sofern die Reklamation in dieser Zeit schriftlich beim Verlag eingelangt ist.
14. Anzeigenschluss ist 14 Tage vor Erscheinen der betreffenden Ausgabe. Druckunterlagen müssen zu diesem Zeitpunkt bei der Barbara Mucha Media eingelangt sein.
15. Auftragsänderung/Storno: Eine vorab mündlich mitgeteilte Zurückziehung oder Änderung des Auftrages muss dem Verlag in schriftlicher Form spätestens vierzehn Tage vor dem Anzeigenschlusstermin vorliegen, andernfalls der Auftrag in der ursprünglichen Form weiterhin als vertraglich vereinbarte Leistung gilt.
16. Bei Zurückziehen von Aufträgen für den Text- oder Anzeigenteil (soweit dies in schriftlicher Form spätestens sieben Tage vor dem Anzei- genschlusstermin dem Verlag vorliegt und für den Verlag technisch noch möglich ist) wird ein Betrag von 20 Prozent des Inseratenwertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt.
17. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75 Prozent der zugesicherten Auflage ausgeliefert sind. Im Falle einer Auslieferung unter 75 Prozent ist der Auftraggeber verpflichtet, aliquot den vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend der ausgelieferten Auflage zu begleichen.
18. Fälligkeit: Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen; wenn nicht anders angegeben, wird sie sofort nach Erhalt fällig. Wenn eine Vorauszahlung vereinbart wurde, kann die Durchführung des Auftrages bis zum Eingang der Vorauszahlung zurückgestellt werden. Die Einschaltung hat in diesem Fall in jener Nummer zu erfolgen, vor deren Anzeigen- schluss die Zahlung eingelangt ist. Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozent und die Einziehungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Rechnungen sind zahl- und klagbar in Wien. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass die Gutschrift spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum vorliegt. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, Mahnspesen als auch sonstige zur Verfolgung der Ansprüche auflaufende Kosten, Spesen, Barauslagen aus welchem Titel auch immer, insbesondere auch außergerichtliche Mahnungen eines Inkassobüros oder eines Anwaltes, zu ersetzen. Bei den eingehenden Zahlungen werden diese zuerst auf Zinsen und Spesen und dann zuletzt auf den Kapitalsbetrag angerechnet. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug stellt der Verlag den gesamten Saldo mit allen Nebenkosten bzw. mit allen seit Beginn der Geschäftsbeziehung gewährten Nachlässen vor allem in Bezug auf die gültige Preisliste, wie Rabatte, Provisionen, Skonti etc., sofort fällig. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verrechnen, die jedoch die Ansprüche auf den Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigen. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Verlages mit Gegenforderungen des Auftraggebers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Bei Mängeln berechtigen diese nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich die Zurückhaltung eines angemessenen, sohin eines aliquoten Teils des Auftragswertes.
19. Rabatte: Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur bei schriftlichem Abschluss auf mehrere Einschaltungen innerhalb eines Jahres. Der Rabatt kann auf Wunsch und mit Einwilligung des Verlages sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Schluss der Laufzeit des Auftrages beziehungsweise nach Ablauf der einjährigen Frist gutgeschrieben werden. Die Endabrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich anzufordern. Der Verlag behält sich eine Änderung der Verrechnungsart jederzeit vor. Im Falle des Zahlungsverzuges oder sonstigen Leistungsverzuges verfällt der Rabattanspruch.
20. Bei Sondervereinbarungen, Jahresvereinbarungen oder Inanspruchnahme der Jahresrabattstaffel gilt für jenen Fall, bei dem ein Auftraggeber das volle beauftragte Anzeigenvolumen nicht erfüllt oder erreicht, rückwirkend für das gesamte laufende Jahr der Listenpreis oder die entsprechend geringere Rabattstaffel je nach Auftragsvolumen. Sohin entsteht der Rabattanspruch erst nach voller Erfüllung des Gesamtjahresauftrages (heißt Eingang der Zahlung auf den Konten der Barbara Mucha Media) und kann vom Verlag freilich als Vorleistung dem Kunden kreditiert werden.
21. Rechnungs-Reklamationen werden nur innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung anerkannt und nur, sofern die Beanstandung in schriftlicher Form vorliegt.
22. Belege werden auf Wunsch kostenlos geliefert, eine vollständige Belegnummer nur dann, wenn Art und Umfang des Auftrages dies rechtfertigen.
23. Bei Sonderproduktionen (Einkleber, Einhefter, Tip-on- Cards ...) kann aus technischen Gründen eine 100% Qualitätsgarantie nicht gegeben werden, da unsere Produktion aus Aktualitätsgründen auf Schnellautomaten erfolgt und eine Toleranzgrenze von fünf Prozent als vereinbart gilt.
24. Der auf der Vorderseite angeführte Preistarif gilt bis auf Widerruf. Bei Preisänderungen treten die neuen Preislisten auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.